Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der novacare® gmbh
1. Allgemeines
1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller. Ein Anerkenntnis abweichender AGB unserer Geschäftspartner kann nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
1.2. Soweit Geschäftsbedingungen unserer ausländischen Zulieferer, die wir auf Verlangen vorlegen, von unseren AGB abweichen, gelten diese auch gegenüber dem Besteller.
1.3. Für Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen gelten unbeschadet nachfolgender Regelungen unsere Allgemeinen Service Bedingungen (AGB-Service).
2. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
2.1. Alle Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Es gilt ausschließlich der schriftliche Inhalt der Auftragsbestätigung, etwaige davon abweichende mündliche Zusagen bei Verkaufsverhandlungen sind ebenso unbeachtlich wie davon abweichende Kostenvoranschläge. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird, können wir unsere Leistung solange verweigern, bis der Kunde seinerseits seine Leistungsverpflichtung erfüllt hat (z.B. Vorkasse). Dies gilt auch dann, wenn die die Besorgnis tragenden Anhaltspunkte uns bereits bei Vertragsschluss bekannt waren.
2.2. Abbildungen und Beschreibungen der ausgelieferten Waren in Prospekten, Preislisten, Katalogen etc. sind für die Ausführung nicht verbindlich. Dies gilt ebenso für die auf unterschiedlichen Ausfall des Materials oder auf technische Gründe zurückzuführende Abweichungen in Farbe, Oberflächenglanz und Bezugsmaterial. Ebenso sind materialbedingte oder sonst unvermeidbare Toleranzen möglich. Abweichungen in der technischen Ausführung bleiben vorbehalten.
2.3. Entwürfe, Pläne und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sie auf Verlangen an uns zurückzugeben.
2.4. Unsere Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste und verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Lieferungen erfolgen für die unterschiedlichen Sortimentsgruppen zu jeweils folgenden Konditionen:
Für alle Sortimentsartikel mit einem Gurtmaß von bis zu 3 m bei Lieferungen nach Österreich bzw. 3,60 m bei Lieferungen innerhalb Deutschlands und einem Maximalgewicht von 31,5 kg gelten die in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführten Lieferkonditionen.
Lieferung mit größerem Gurtmaß oder von Einrichtungsgegenständen, z.B. Therapieliegen, Pilatesgeräte, Trainingsgeräte erfolgen grundsätzlich ab Werk. Alle Frachtkosten wie z.B. Rollgelder, Flächenfracht, Zustellgebühren usw. sind ohne anderslautende Vereinbarungen vom Empfänger zu tragen. Die Wahl der günstigsten Versendungsart liegt bei uns.
2.5. Die bei Versand entstehenden Verpackungen werden grundsätzlich nur dann zurückgenommen, wenn der Besteller die Verpackungen frei Haus an uns zurückschickt.
2.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Fracht, Verpackung, Gefahrenübergang
3.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Besteller über.
3.2. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.
3.3. Dem Besteller obliegt die Sicherung und Durchsetzung der aus einem Transportschaden entstehenden Ansprüche. Zu diesem Zweck werden Ersatzansprüche gegen den Transporteur an den Besteller abgetreten, der diese Abtretung annimmt.
3.4. Die Absätze 3.1. bis 3.3. gelten nur, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des §§ 474 ff BGB handelt.
3.5. Einrichtungsgegenstände (z.B. Therapieliegen, Pilatesgeräte, Trainingsgeräte) werden frei Bordkante angefahren. Zum Abladen und Einbringen der Einrichtungsgegenstände in die Praxisräume hat der Besteller auf seine Kosten ausreichende Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
3.6. Wir sind berechtigt, die Lieferung auch in Teilmengen auszuführen und in Rechnung zu stellen. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Aus der Sphäre des Bestellers resultierenden Erschwernisse und Verzögerungen in der Anlieferung und die daraus entstehenden Mehrkosten gehen zu seinen Lasten, auch wenn ansonsten frachtfreie Lieferung vereinbart war.
3.7. Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage gelieferter Geräte oder Bauteile erfolgen, falls nicht anders vereinbart, gegen gesonderte Berechnung nach Zeit- und Materialaufwand. Zum vereinbarten Liefer- und Montagetermin müssen die bauseits zu erbringenden Vorleistungen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Aus baulichen Gründen notwendig werdende Nebenarbeiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Wird durch sein Verschulden die Montage unmöglich gemacht, erschwert oder verzögert, so trägt der Besteller die uns daraus entstehenden Mehrkosten und Schäden. Die bauseits verlegten Leitungen haben den vorliegenden Anschlusszeichnungen zu entsprechen. Bauliche Veränderungen an vorhandenen Strom- und Wasserinstallationen können von uns nicht übernommen werden.
4. Lieferfristen, Liefertermine und Unmöglichkeit
4.1. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der zurückgeschickten und unterschriebenen Auftragsbestätigung. Ausdrücklich garantierte Fristen und Termine beziehen sich nur auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie sind eingehalten, wenn wir Versandbereitschaft gemeldet haben. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der novacare® gmbh.
4.2. Der Besteller ist verpflichtet, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gekauften Mengen über den Zeitraum des Abschlusses unter Berücksichtigung einer entsprechenden Lieferfrist von 4–6 Wochen möglichst gleichmäßig abzurufen.
4.3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Nichtüberschreitung des ihm eingeräumten Lieferkreditlimits voraus.
4.5. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 50% des Wertes der Lieferung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 100% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.6. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung und Montage am vereinbarten Abnahmeort und Termin abzunehmen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.7. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich sein Anspruch auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf vergeblicher Aufwendungen auf 50% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen der Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Schaden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.
5.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns erstandenen Ausfall.
5.4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5.6. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das entstandene Allein oder Miteigentum für uns.
5.7. Zur Sicherung unserer Forderung tritt der Besteller alle ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab.
5.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6. Gewährleistung
6.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2. Jede Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung bearbeitet, behandelt oder verändert worden ist oder wenn unsere Gebrauchsanweisungen nicht befolgt worden sind. Wir gehen bei beschädigten Siegeln davon aus, dass eine derart unsachgemäße Handhabung erfolgte.
6.3. Für medizintechnische Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 deren Anwendung einer regelmäßigen Instandhaltung unterliegt (MPBetreibV), kann nur dann Gewähr geleistet werden, wenn regelmäßige Wartungsintervalle eingehalten werden.
6.4. Wir selbst räumen dem Besteller keine Garantien ein.
6.5. Sofern in Prospekten, Katalogen oder sonstigen Werbemitteln Garantien aufgeführt sind, handelt es sich dabei ausschließlich um einen Hinweis, dass der jeweilige Hersteller eine solche Garantie entsprechend seinen Bedingungen anbietet. Es obliegt dabei dem Besteller, sich eigenständig über die entsprechenden Voraussetzungen der Garantie des jeweiligen Herstellers zu informieren.
6.6. Die Absätze 6.2. und 6.3. gelten nur, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt.
7. Haftung, Verjährung
7.1. Wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben.
7.2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Kaufgegenstand an Rechtsgütern des Bestellers (z.B.: Schäden an anderen Sachen) ist ganz ausgeschlossen. Dies (Punkt 7.2 Satz 1 und 2) gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben.
7.3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 7.1 und 7.2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
7.4. Die Haftung für Verzug richtet sich nach Punkt 4.5 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Punkt 4.7.
7.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.6. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, verjähren sämtliche Ansprüche gegen uns ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs gegen uns.
7.7. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, erstreckt sich die Haftung gemäß Punkt 7.1. auf die Verletzung jedweder Vertragspflichten. Weiterhin greifen die in Satz 1 und 2 des Punktes 7.2. normierten Beschränkungen nicht.
8. Vorzeitige Fälligkeit und Rücktrittsrecht
8.1. Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Als Nachweis der wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt eine nach Ansicht eines ordentlichen Kaufmanns erteilte schlechte Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches.
8.2. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen eventuell unter Rückgabe der Akzepte sofort zur Zahlung fällig.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz. Dies (Punkt 9.1.) gilt nicht gegenüber Verbrauchern 9.2. Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist unser Geschäftssitz.
10. Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, sich für die Beilegung ihrer Streitigkeiten an [Name, Anschrift, Webseite der Schlichtungsstelle] zu wenden. Wir sind verpflichtet, an Verfahren zur Streitbeilegung vor dieser Stelle teilzunehmen. Wir werden an einem solchen Verfahren teilnehmen. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, https://www.universalschlichtungsstelle.de/.
Stand 11/2021
Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Ratenkauf by easyCredit
1. Geltungsbereich und allgemeine Nutzungsbedingungen
Die nachfolgenden ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten zwischen Ihnen und dem Händler für alle mit dem Händler geschlossenen Verträge, bei denen der ratenkauf by easyCredit (im folgenden Ratenkauf) genutzt wird. Die ergänzenden AGB haben im Konfliktfall Vorrang vor anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. Ein Ratenkauf ist nur für Kunden möglich, die Verbraucher gem. § 13 BGB sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Ratenkauf
Für Ihren Kauf stellt Ihnen der Händler mit Unterstützung der TeamBank AG Nürnberg, Beuthener Straße 25, 90471 Nürnberg (im folgenden TeamBank AG) den Ratenkauf als weitere Zahlungsmöglichkeit bereit. Der Händler behält sich vor, Ihre Bonität zu prüfen. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ratenkauf-Datenschutzhinweis in der Bestellstrecke. Sollte aufgrund nicht ausreichender Bonität oder des Erreichens der Händler-Umsatzgrenze die Nutzung des Ratenkaufs nicht möglich sein, behält sich der Händler vor, Ihnen eine alternative Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Der Vertrag über einen Ratenkauf kommt zwischen Ihnen und dem Händler zustande. Es erfolgt keine Auszahlung, sondern mit dem Ratenkauf entscheiden Sie sich für eine Abzahlung des Kaufpreises in monatlichen Raten. Über eine fest vereinbarte Laufzeit sind dabei monatliche Raten zu zahlen, wobei die Schlussrate unter Umständen von den vorherigen Ratenbeträgen abweicht. Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Die bei Nutzung des Ratenkaufs entstanden Forderungen werden im Rahmen eines laufenden Factoringvertrages vom Händler an die TeamBank AG abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die TeamBank AG geleistet werden. Abgesehen von der allgemeinen Gewerbeaufsicht unterliegt der Händler keiner Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde. Beschwerden können Sie per Brief oder eMail an den Händler richten.
3. Ratenzahlung per SEPA-Lastschrift
Durch das mit dem Ratenkauf erteilte SEPA-Lastschriftmandat ermächtigen Sie die TeamBank AG, die durch den Ratenkauf zu entrichtenden Zahlungen, von Ihrem im Bestellprozess angegebenen Girokonto bei dem dort angegebenem Kreditinstitut durch eine SEPA-Lastschrift einzuziehen. Der Einzug erfolgt frühestens zum angegebenen Datum der PreNotifikation/Vorabankündigung. Ein späterer, zeitnaher Einzug kann erfolgen. Wenn zwischen der Pre-Notifikation und dem Fälligkeitsdatum eine Verringerung des Kaufpreisbetrags erfolgt (z.B. durch Gutschriften), so kann der abgebuchte Betrag von dem in der Pre-Notifikation genannten Betrag abweichen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit Ihr Girokonto über eine ausreichende Deckung verfügt. Ihr Kreditinstitut ist nicht verpflichtet die Lastschrift einzulösen, falls eine ausreichende Deckung des Girokontos nicht gegeben ist. Sollte es mangels erforderlicher Deckung des Girokontos, wegen eines unberechtigten
Widerspruchs des Kontoinhabers oder aufgrund des Erlöschens des Girokontos zu einer Rücklastschrift kommen, geraten Sie auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug, es sei denn, die Rücklastschrift resultiert aus einem Umstand, den Sie nicht zu vertreten haben. Von Ihrem Kreditinstitut der TeamBank AG berechnete Kosten für eine von Ihnen verschuldete Rücklastschrift kann die TeamBank AG Ihnen gegenüber als Schaden geltend machen und ist von Ihnen zu erstatten. Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei der TeamBank AG vorbehalten. Befinden Sie sich in Verzug, ist die TeamBank AG berechtigt für jede Mahnung eine angemessene Mahngebühr oder Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Aufgrund der hohen Kosten, welche mit einer Rücklastschrift verbunden sind, bitten wir Sie im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag, einer Retoure oder einer Reklamation, der SEPALastschrift nicht zu widersprechen. In diesen Fällen erfolgt in Abstimmung mit dem Händler die Rückabwicklung der Zahlung durch Rücküberweisung des entsprechenden Betrags oder durch eine Gutschrift.